Satzung der Casa Familia Stiftung

Präambel:
Die Eheleute Dr. Gabriele Dorfstecher und Dr. Helmut Elsner errichten im Jahr 2017 die rechtsfähige Stiftung “Casa Familia Stiftung”. Dazu statten sie die Stiftung mit Barmitteln in Höhe von einer Million Euro aus (850.000 € für den Stiftungsstock und 150.000 € in das verbrauchbare Vermögen). Diese Mittel stammen aus dem Nachlass des am 2. Dezember 2015 verstorbenen Vaters des zweitgenannten Stifters, Gerhard Elsner.
Es lag Herrn Elsner daran, einen Teil seines Vermögens nach seinem Ableben der Allgemeinheit zukommen zu lassen. Um einen möglichst großen Effekt mit den eingesetzten Mitteln zu erreichen, wollte er vor allem Projekte fördern, mit denen frühzeitig Missständen vorgebeugt werden kann, also nahe an den Ursachen eingreifen, statt spätere Symptome zu behandeln. Ein guter Ansatz in diesem Sinne ist, Kinder rechtzeitig zu fördern, damit sie später gar nicht erst drogensüchtig, straffällig oder obdachlos werden. Daher haben sich sein Sohn Helmut Elsner und dessen Frau Gabriele Dorfstecher für die Errichtung der „Casa Familia Stiftung“ entschieden.

§ 1 Name, Rechtsform

Die Stiftung führt den Namen

Casa Familia Stiftung

Die Stiftung ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Berlin.

§ 2 Zweck der Stiftung, Gemeinnützigkeit

  1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck der Stiftung sind die Förderung der Jugendhilfe (§ 52 Abs.2 Nr. 4 AO) Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung  einschließlich der Studentenhilfe (§ 52 Abs. 2 Nr. 7 AO)
  3. selbstlose Unterstützung von Personen (§ 53 AO)
  4. Die vorgenannten Zwecke werden verwirklicht durch die Förderung der Persönlichkeitsentwicklung von Kindern und Jugendlichen durch Hilfe bei der Bereitstellung geeigneter Rahmenbedingungen, wie z.B. Schaffung oder Ausbau geeigneter Räumlichkeiten, Unterstützung pädagogischer Projekte durch Material oder Finanzmittel, Unterstützung bei der Teilnahme an oder Ausrichtung von speziellen Lern- und Freizeitangeboten die geeignet sind, Kindern und Jugendlichen Freude zu bereiten, sie besser in die Gesellschaft zu integrieren, ihren Horizont zu erweitern oder sie auf eine spätere Berufstätigkeit vorzubereiten. Dies gilt insbesondere, jedoch nicht ausschließlich, für Kinder und Jugendliche in oder nach schwierigen oder traumatisierenden Lebenssituationen.
  5. Die pädagogische Arbeit in den Projekten soll durch etablierte Organe (Träger) der Familien- und Jugendhilfe oder erfahrene Pädagogen, die sich bereits in ähnlichen Projekten bewährt haben, erfolgen. Sie müssen die Anforderungen der Gemeinnützigkeit erfüllen.
  6. Vor allem das Wohl der Kinder und Jugendlichen steht im Vordergrund. Die Stiftung ist weltanschaulich, politisch und religiös unabhängig.
  7. Die Zweckverwirklichung kann durch finanzielle, materielle und auch ideelle Unterstützung und Förderung der betroffenen Personen und derer Angehörigen sowie die Unterstützung (auch finanziell) von Institutionen und Einrichtungen erfolgen, die den Stiftungszweck verfolgen. Die geförderten Einrichtungen können gemeinnützig und mildtätig tätig sein. Die Förderung / Unterstützung von Einzelpersonen ist nur im Rahmen der Regelungen des § 53 Abgabenordnung (AO) möglich.
  8. Diese Unterstützung soll insbesondere erfolgen durch finanzielle Zuwendungen und/oder durch zur Verfügungsstellung von geeigneten Sachmitteln (auch durch zweckgebundene und / oder vergünstigte Überlassung von Immobilien) erfolgen.
  9. Die Stiftung kann zur Erfüllung der vorgenannten Zwecke Mittel beschaffen und diese zur Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke anderen steuerbegünstigten Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts im Sinne von § 58 Nr. 1 AO zu den vorgenannten Zwecken zur Verfügung stellen.
  10. Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Stifter erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
  11. Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Niemand darf durch Ausgaben, die den Zwecken der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
  12. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung von Stiftungsleistungen.

§ 3 Vermögen der Stiftung; Verwendung

  1. Die Stiftung ist mit einem Anfangsvermögen ausgestattet, welches im Stiftungsgeschäft näher bestimmt ist.
  2. Das Vermögen der Stiftung ist in seinem Bestand zu erhalten. Umschichtungen des Stiftungsvermögens sind zulässig. Zur Erreichung des Stiftungszwecks dienen nur die Zinsen und Erträge des Vermögens sowie sonstige Zuwendungen, soweit sie nicht nach Abs. 3 das Vermögen erhöhen. Für die Verwaltung des Stiftungsvermögens gelten im Übrigen folgende Grundsätze: Das Stiftungsvermögen ist mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns mit dem Ziel der Erwirtschaftung regelmäßiger Erträge unter Wahrung der Substanz bei Eingehung begrenzter Risiken Ertrag bringend anzulegen. Die Anlage in Wertpapieren, die Wert- oder Kursschwankungen unterliegen (z.B. Aktien, festverzinsliche Wertpapiere und Investmentfondsanteile) ist ohne quotale Begrenzung einzelner Anlageklassen zulässig, sofern sie nicht auf die Erzielung kurzfristiger, spekulativer Gewinne gerichtet ist.
  3. Die Stiftung erfüllt ihren Zweck aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und insbesondere aus Zuwendungen Dritter, soweit diese nicht zur Aufstockung des Vermögens bestimmt sind (Zustiftungen). Die Stiftung ist berechtigt, Zustiftungen und Zuwendungen entgegenzunehmen.
  4. Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen.

§ 4 Vorstand

  1. Organ der Stiftung ist der Vorstand. Die Stiftung hat einen Vorstand der aus mindestens einer und maximal drei Personen bestehen kann.
  2. Die ersten Vorstandsmitglieder werden im Stiftungsgeschäft für fünf Jahre bestellt. Die Stifter sind als Vorstandsmitglieder auf Lebenszeit bestellt.
  3. Die Vorstandsmitglieder werden auf fünf Jahre durch Kooptierung gewählt; Wiederwahl ist zulässig. Sämtliche Vorstandsmitglieder, mit Ausnahme der Stifter, scheiden spätestens mit Vollendung ihres fünfundsiebzigsten Lebensjahres aus dem Vorstand aus. Ist nur ein Vorstandsmitglied im Amt, hat dieses unverzüglich gegenüber der Stiftungsaufsichtsbehörde seinen Nachfolger zu bestimmen. Diese Bestimmung kann jederzeit durch Erklärung gegenüber der Stiftungsaufsichtsbehörde geändert werden.
  4. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
  5. Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen sind ihre notwendigen Auslagen, die durch ihre Tätigkeit für die Stiftung entstanden sind, zu ersetzen. 
  6. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben; hierin sind auch Regelungen zur Abberufung der Mitglieder des Vorstandes zu regeln.

§ 5 Aufgaben des Vorstandes

  1. Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Die Stiftung wird durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Für den Fall, dass der Vorstand nur aus einer Person besteht, wird die Stiftung durch dieses Vorstandsmitglied alleine vertreten. Solange die Stifter dem Vorstand angehören, vertreten sie die Stiftung stets allein.
  2. Der Vorstand der Stiftung verwaltet die Stiftung nach Maßgabe der Satzung in eigener Verantwortung. Er hat dabei den Willen der Stifter so nachhaltig und wirksam wie möglich zu erfüllen. Die Vorstandsmitglieder sind zur sparsamen und gewissenhaften Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel verpflichtet.

§ 6 Wirtschaftjahr; Jahresrechnung 

  1. Das Wirtschaftjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr. Das erste Wirtschaftjahr ist ein Rumpfwirtschaftsjahr; es beginnt mit der Anerkennung der Stiftung und endet am 31. Dezember desselben Kalenderjahres.
  2. Der Vorstand ist zur Erstellung einer Jahresrechnung mit einer Vermögensübersicht nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführungin der Form des „Berliner Formular“ der Stiftungsaufsicht des Landes Berlin verpflichtet. Der Vorstand hat zugleich einen Bericht über die Erfüllung des Stiftungszweckes zu fassen.

§ 7 Beirat

  1. Die Stiftung kann einen Beirat haben. Der Beirat ist kein Organ der Stiftung. Der Beirat besteht – sofern er gebildet ist – aus mindestens zwei Mitgliedern.
  2. Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden auf die Dauer seiner Amtszeit. Wiederwahl ist zulässig.
  3. Die Wahl oder Wiederwahl der Mitglieder des Beirats für die Dauer von fünfJahren erfolgt durch Beschluss des Vorstands. Nach Ablauf der Amtszeit führen die Mitglieder des Beirates ihr Amt bis zum Amtsantritt der Nachfolger weiter, falls ansonsten die Mindestmitgliederzahl unterschritten würde. Scheidet ein Mitglied des Beirates während seiner Amtszeit aus, so kann der Vorstand den Beirat durch Zuwahl für den Rest der Amtszeit ergänzen. Ist nur noch ein Mitglied vorhanden, ist der Vorstand zur sofortigen Wahl eines weiteren Mitglieds berechtigt und verpflichtet, um die allgemeine Beschlussfähigkeit des Beirates wiederherzustellen. Alternativ kann der Vorstand den Beirat auflösen.
  4. Zu Lebzeiten der Stifter obliegen ihnen die Entscheidungen, ob ein Beirat gebildet wird oder ein bestehender Beirat aufgelöst wird, sowie die Berufung der Mitglieder. Nach ihrem Ableben obliegen dem Vorstand die Entscheidungen, ob ein Beirat gebildet oder ein bestehender Beirat aufgelöst wird sowie die Berufung der Mitglieder.
  5. Die Mitglieder des Beirates sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen sind ihre notwendigen Auslagen, die durch ihre Tätigkeit für die Stiftungentstanden sind, zu ersetzen.

§ 8 Aufgaben des Beirates

Der Beirat soll den Vorstand beraten und ihn bei der Umsetzung des Stiftungszweckes unterstützen. Insbesondere soll der Beirat dem Vorstand die Belange der betroffenen Kinder und Jugendlichen nahe bringen sowie ihn über Fortschritte oder Probleme bei den Projekten oder in den für die Projekte genutzten Räumlichkeiten oder deren Umfeld informieren. 

§ 9 Einberufung zu Sitzungen;
Beschlussfassungen des Vorstandes und des Beirates

  1. Die Sitzungen des Vorstandes werden von seinem Vorsitzenden – bei seiner Verhinderung von dem stellvertretenden Vorsitzenden – schriftlich unter Bezeichnung der einzelnen Punkte der Tagesordnung mindestens einmal im Kalenderjahr einberufen. Die Einladung kann per Brief oder Email erfolgen. Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen. Der Vorstand ist auch einzuberufen, wenn ein Mitglied des Vorstandes oder der Beirat dieses verlangen; das Verlangen hat die Beratungs- und Beschlussgegenstände anzugeben.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind oder sich an der schriftlichen Beschlussfassung beteiligen; sofern der Vorstand aus mehr als einer Person besteht.
  3. Der Vorstand beschließt mit der Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder bzw. im schriftlichen Verfahren mit der Mehrheit seiner Mitglieder, soweit nicht in dieser Satzung anderes bestimmt ist. Der Vorstand kann einen Beschluss auch schriftlich fassen, wenn alle Mitglieder zu dieser Form der Beschlussfassung schriftlich ihre Zustimmung erteilt haben (Umlaufverfahren).
  4. Über die in Sitzungen des Vorstandes gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von dem Vorstandsvorsitzenden zu unterschreiben. Alle Beschlüsse des Vorstandes sind zu sammeln und während des Bestehens der Stiftung aufzubewahren.
  5. Die Regelungen der Absätze 1 bis 4 gelten analog für die Beschlussfassungdes Beirates, mit Ausnahme des Absatzes 2 letzter Teilsatz.

§ 10 Satzungsänderungen, Zweckänderungen, Aufhebung

  1. Satzungsänderungen, die den Stiftungszweck nicht berühren, sind zulässig, wenn sie im Interesse der nachhaltigen Erfüllung des Stiftungszwecks nach dem mutmaßlichen Stifterwillen erforderlich sind. Sie bedürfen der Zustimmung aller Mitglieder des Vorstandes.
  2. Änderungen des Zwecks der Stiftung sind nur zulässig, wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden ist oder angesichts wesentlicher Veränderungen der Verhältnisse nicht mehr sinnvoll ist und die Anerkennung als steuerbegünstigte Körperschaft im Sinne der §§ 52 ff AO gewahrt bleibt. Für eine Änderung des Stiftungszweckes ist die Zustimmung aller Mitglieder des Vorstandes unter Anhörung des Beirates – sofern gebildet – erforderlich. 

§ 11 Auflösung; Vermögensanfall

  1. Treten Umstände ein, die eine nachhaltige und dauerhafte Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr zulassen, kann der Vorstand die Stiftung auflösen oder sie mit einer anderen Stiftung zusammenlegen, sofern deren Zwecke weitgehend den hier genannten Stiftungszwecken entsprechen. Ein solcher Beschluß bedarf der Zustimmung aller Mitglieder des Vorstands.
  2. Im Falle der Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke ist das Stiftungsvermögen an die Jugend- und Familienstiftung des Landes Berlin (jfsb) zu übertragen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere den in § 2 dieser Satzung genannten Zweck der Förderung der Jugendhilfe, zu verwenden hat. Sollte die jfsb zum fraglichen Zeitpunkt erloschen oder aufgrund von Satzungsänderungen nicht mehr mit den Stiftungszielen der Casa Familia Stiftung kompatibel sein, so ist das Vermögen an eine andere gemeinnützige, weltanschaulich und religiös unabhängige, nachhaltig im Bereich der Kinder- und Jugendarbeit tätige Stiftung zu übertragen. 

§ 12 Staatsaufsicht

Die Stiftung unterliegt der Staatsaufsicht Berlins gemäß den Vorschriftendes Berliner Stiftungsgesetzes.
Die Mitglieder des Vertretungsorgans sind nach § 8 StiftG Bln verpflichtet, der Aufsichtsbehörde

  1. unverzüglich die jeweilige Zusammensetzung der Organe der Stiftung einschließlich der Verteilung der Ämter innerhalb der Organe anzuzeigen, zu belegen (Wahlniederschriften, Bestellungsurkunden, Annahme- bzw. Rücktrittserklärungen oder sonstige Beweisunterlagen) und die Anschrift der Stiftung und die Wohnanschriften der Mitglieder des Vertretungsorgans mitzuteilen.
  2. den nach § 6 beschlossenen Jahresbericht einzureichen; dies soll innerhalb von vier Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres erfolgen. Beschlüsse über Satzungsänderungen, Aufhebung der Stiftung oder ihre Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

Die Genehmigung ist von den nach § 5 vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern bei der Aufsichtsbehörde zu beantragen.